09.09.2011
GVO-Kennzeichnung von Honig
Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Thema Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen (GVO) im Honig hat weitreichende Konsequenzen für die GVO-Kennzeichnung von Honig. Bisher wurden evt. GVO-Anteile auf den gesamten Honig bezogen. Bei tpyischen Pollengehalten von 0,1 bis 0,5% kam es daher praktisch nie zu Überschreitungen der Kennzeichnungsschwelle von 0,9% GVO-Anteil. Nach dem neuen EuGH-Urteil sind Pollen im Honig als Zutat zu werten, und evt. GVO-Anteile müssen nun auf die Pollenfraktion bezogen werden. Honig, der Pollen aus in der EU als Lebenmittel zugelassenen GVO-Pflanzen enthält, muss ab einem GVO-Anteil von 0,9% gekennzeichnet werden. Pollen aus in der EU nicht als Lebensmittel zugelassenen GVO-Pflanzen sind generell verboten.
Da in Deutschland und den meisten EU-Ländern derzeit keine GVO-Pflanzen kommerziell angebaut werden, sind von der neuen Kennzeichnungsregelung vor allem Import-Honige, insbesondere kanadischer Raps-Honig, betroffen.
Die Food GmbH bietet zusammen mit ihrem Tochterunternehmen JenaGen GmbH qualitative und quantitative GVO-Analysen nach akkreditierten Verfahren an.
Als Ansprechperson steht Ihnen Dr. Reinhard Baier (Tel. 03641/6285250) gerne zur Verfügung.

